Art. 59 Artikel 59 – Unterzeichnung und Ratifikation
Art. 59 Artikel 59 – Unterzeichnung und Ratifikation — EMRK
Art. 59 Artikel 59 – Unterzeichnung und Ratifikation — EMRK
Beachte
Verfassungsbestimmung: Die Europäische Menschenrechtskonvention ist gemäß BVG BGBl. Nr. 59/1964 mit Verfassungsrang ausgestattet.
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 210/1958 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 47/2010
Inkrafttretungsdatum
01. Juni 2010
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40118296
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Diese Konvention steht den Mitgliedern des Europarats zur Unterzeichnung offen; sie bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden sind beim Generalsekretär des Europarats zu hinterlegen.
(2) Die Europäische Union kann dieser Konvention beitreten.
(3) Diese Konvention tritt nach der Hinterlegung von zehn Ratifikationsurkunden in Kraft.
(4) Für jeden Unterzeichnerstaat, dessen Ratifikation später erfolgt, tritt die Konvention am Tage der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde in Kraft.
(5) Der Generalsekretär des Europarats hat allen Mitgliedern des Europarats das Inkrafttreten der Konvention, die Namen der Hohen Vertragschließenden Teile, die sie ratifiziert haben, sowie die Hinterlegung jeder später eingehenden Ratifikationsurkunde mitzuteilen.
GESCHEHEN zu Rom, am 4. November 1950, in englischer und französischer Sprache, wobei die beiden Texte in gleicher Weise authentisch sind, in einer einzigen Ausfertigung, die in den Archiven des Europarats hinterlegt wird. Der Generalsekretär wird allen Signatarstaaten beglaubigte Abschriften übermitteln.
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