Art. 55 Artikel 55 – Ausschluß anderer Verfahren zur Streitbeilegung
Art. 55 Artikel 55 – Ausschluß anderer Verfahren zur Streitbeilegung — EMRK
Art. 55 Artikel 55 – Ausschluß anderer Verfahren zur Streitbeilegung — EMRK
Beachte
Verfassungsbestimmung: Die Europäische Menschenrechtskonvention ist gemäß BVG BGBl. Nr. 59/1964 mit Verfassungsrang ausgestattet.
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 210/1958 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 30/1998
Inkrafttretungsdatum
01. November 1998
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12016927
Zuletzt nach Updates gesucht am
Die Hohen Vertragschließenden Teile kommen überein, daß sie, es sei denn auf Grund besonderer Vereinbarungen, keinen Gebrauch von zwischen ihnen geltenden Verträgen, Übereinkommen oder Erklärungen machen werden, um von sich aus einen Streit um die Auslegung oder Anwendung dieser Konvention einem anderen Verfahren zu unterwerfen als in der Konvention vorgesehen ist.
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