Art. 51 Artikel 51 – Privilegien und Immunitäten der Richter
Art. 51 Artikel 51 – Privilegien und Immunitäten der Richter — EMRK
Art. 51 Artikel 51 – Privilegien und Immunitäten der Richter — EMRK
Beachte
Verfassungsbestimmung: Die Europäische Menschenrechtskonvention ist gemäß BVG BGBl. Nr. 59/1964 mit Verfassungsrang ausgestattet.
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 210/1958 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 179/2002
Inkrafttretungsdatum
07. August 2002
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40034346
Zuletzt nach Updates gesucht am
Die Richter genießen bei der Ausübung ihres Amtes die Vorrechte und Immunitäten, die in Artikel 40 der Satzung des Europarats und den auf Grund jenes Artikels geschlossenen Übereinkünften vorgesehen sind.
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