Art. 48 Artikel 48 – Gutachterliche Zuständigkeit des Gerichtshofs
Art. 48 Artikel 48 – Gutachterliche Zuständigkeit des Gerichtshofs — EMRK
Art. 48 Artikel 48 – Gutachterliche Zuständigkeit des Gerichtshofs — EMRK
Beachte
Verfassungsbestimmung: Die Europäische Menschenrechtskonvention ist gemäß BVG BGBl. Nr. 59/1964 mit Verfassungsrang ausgestattet.
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 210/1958 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 30/1998
Inkrafttretungsdatum
01. November 1998
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12016920
Zuletzt nach Updates gesucht am
Der Gerichtshof entscheidet, ob ein vom Ministerkomitee gestellter Antrag auf Erstattung eines Gutachtens in seine Zuständigkeit nach Artikel 47 fällt.
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