Art. 4 Artikel 4 – Verbot der Sklaverei und der Zwangsarbeit
Art. 4 Artikel 4 – Verbot der Sklaverei und der Zwangsarbeit — EMRK
Art. 4 Artikel 4 – Verbot der Sklaverei und der Zwangsarbeit — EMRK
Beachte
Verfassungsbestimmung: Die Europäische Menschenrechtskonvention ist gemäß BVG BGBl. Nr. 59/1964 mit Verfassungsrang ausgestattet.
Anmerkung
1. Zu Abs. 1 siehe auch:
Art. 7 und 8 Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger für die im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder, RGBl. Nr. 142/1867;
Art. 63 Staatsvertrag von St. Germain-en-Laye, StGBl. Nr. 303/1920;
Übereinkommen über die Sklaverei, BGBl. Nr. 17/1928;
2. Zu Abs. 2 siehe auch:
Art. 4, 8 und 18 Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger für die im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder, RGBl. Nr. 142/1867;
Übereinkommen über die Abschaffung der Zwangsarbeit, BGBl. Nr. 81/1958;
Übereinkommen über die Zwangs- und Pflichtarbeit, BGBl. Nr. 86/1961.
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 210/1958 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 30/1998
Inkrafttretungsdatum
01. November 1998
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12016935
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Niemand darf in Sklaverei oder Leibeigenschaft gehalten werden.
(2) Niemand darf gezwungen werden, Zwangs- oder Pflichtarbeit zu verrichten.
(3) Als „Zwangs- oder Pflichtarbeit“ im Sinne dieses Artikels gilt nicht:
a) jede Arbeit, die normalerweise von einer Person verlangt wird, die unter den von Artikel 5 der vorliegenden Konvention vorgesehenen Bedingungen in Haft gehalten oder bedingt freigelassen worden ist;
b) jede Dienstleistung militärischen Charakters, oder im Falle der Verweigerung aus Gewissensgründen in Ländern, wo diese als berechtigt anerkannt ist, eine sonstige an Stelle der militärischen Dienstpflicht tretende Dienstleistung;
c) jede Dienstleistung im Falle von Notständen und Katastrophen, die das Leben oder das Wohl der Gemeinschaft bedrohen;
d) jede Arbeit oder Dienstleistung, die zu den normalen Bürgerpflichten gehört.
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