Art. 32 Artikel 32 – Zuständigkeit des Gerichtshofs
Art. 32 Artikel 32 – Zuständigkeit des Gerichtshofs — EMRK
Art. 32 Artikel 32 – Zuständigkeit des Gerichtshofs — EMRK
Beachte
Verfassungsbestimmung: Die Europäische Menschenrechtskonvention ist gemäß BVG BGBl. Nr. 59/1964 mit Verfassungsrang ausgestattet.
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 210/1958 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 47/2010
Inkrafttretungsdatum
01. Juni 2010
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40118290
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Die Zuständigkeit des Gerichtshofs umfaßt alle die Auslegung und Anwendung dieser Konvention und der Protokolle dazu betreffenden Angelegenheiten, mit denen er nach den Artikeln 33, 34, 46 und 47 befaßt wird.
(2) Besteht Streit über die Zuständigkeit des Gerichtshofs, so entscheidet der Gerichtshof.
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