Art. 31 Artikel 31 – Befugnisse der Großen Kammer
Art. 31 Artikel 31 – Befugnisse der Großen Kammer — EMRK
Art. 31 Artikel 31 – Befugnisse der Großen Kammer — EMRK
Beachte
Verfassungsbestimmung: Die Europäische Menschenrechtskonvention ist gemäß BVG BGBl. Nr. 59/1964 mit Verfassungsrang ausgestattet.
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 210/1958 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 47/2010
Inkrafttretungsdatum
01. Juni 2010
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40118289
Zuletzt nach Updates gesucht am
Die Große Kammer
a) entscheidet über nach Artikel 33 oder Artikel 34 erhobene Beschwerden, wenn eine Kammer die Rechtssache nach Artikel 30 an sie abgegeben hat oder wenn die Sache nach Artikel 43 an sie verwiesen worden ist,
b) entscheidet über Fragen, mit denen der Gerichtshof durch das Ministerkomitee nach Artikel 46 Absatz 4 befasst wird, und
c) behandelt Anträge nach Artikel 47 auf Erstattung von Gutachten.
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