Art. 30 Artikel 30 – Abgabe der Rechtssache an die Große Kammer
Art. 30 Artikel 30 – Abgabe der Rechtssache an die Große Kammer — EMRK
Art. 30 Artikel 30 – Abgabe der Rechtssache an die Große Kammer — EMRK
Beachte
1. Verfassungsbestimmung: Die Europäische Menschenrechtskonvention ist gemäß BVG BGBl. Nr. 59/1964 mit Verfassungsrang ausgestattet.
2. zum Bezugszeitraum vgl. Art. 8 Abs. 2 des Protokoll Nr. 15, BGBl. III Nr. 68/2021
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 210/1958 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 68/2021
Inkrafttretungsdatum
01. August 2021
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40233925
Zuletzt nach Updates gesucht am
Wirft eine bei einer Kammer anhängige Rechtssache eine schwerwiegende Frage der Auslegung dieser Konvention oder der Protokolle dazu auf oder kann die Entscheidung einer ihr vorliegenden Frage zu einer Abweichung von einem früheren Urteil des Gerichtshofs führen, so kann die Kammer diese Sache jederzeit, bevor sie ihr Urteil gefällt hat, an die Große Kammer abgeben.
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