Art. 25 Artikel 25 – Plenum des Gerichtshofs
Art. 25 Artikel 25 – Plenum des Gerichtshofs — EMRK
Art. 25 Artikel 25 – Plenum des Gerichtshofs — EMRK
Beachte
Verfassungsbestimmung: Die Europäische Menschenrechtskonvention ist gemäß BVG BGBl. Nr. 59/1964 mit Verfassungsrang ausgestattet.
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 210/1958 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 47/2010
Inkrafttretungsdatum
01. Juni 2010
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40118285
Zuletzt nach Updates gesucht am
Das Plenum des Gerichtshofs
a) wählt seinen Präsidenten und einen oder zwei Vizepräsidenten für drei Jahre; ihre Wiederwahl ist zulässig;
b) bildet Kammern für einen bestimmten Zeitraum;
c) wählt die Präsidenten der Kammern des Gerichtshofs; ihre Wiederwahl ist zulässig;
d) beschließt die Verfahrensordnung des Gerichtshofs;
e) wählt den Kanzler und einen oder mehrere stellvertretende Kanzler;
f) stellt Anträge nach Artikel 26 Absatz 2.
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