Art. 24 Artikel 24 – Kanzlei und Berichterstatter
Art. 24 Artikel 24 – Kanzlei und Berichterstatter — EMRK
Art. 24 Artikel 24 – Kanzlei und Berichterstatter — EMRK
Beachte
Verfassungsbestimmung: Die Europäische Menschenrechtskonvention ist gemäß BVG BGBl. Nr. 59/1964 mit Verfassungsrang ausgestattet.
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 210/1958 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 47/2010
Inkrafttretungsdatum
01. Juni 2010
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40118284
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Der Gerichtshof hat eine Kanzlei, deren Aufgaben und Organisation in der Verfahrensordnung des Gerichtshofs festgelegt werden.
(2) Wenn der Gerichtshof in Einzelrichterbesetzung tagt, wird er von Berichterstattern unterstützt, die ihre Aufgaben unter der Aufsicht des Präsidenten des Gerichtshofs ausüben. Sie gehören der Kanzlei des Gerichtshofs an.
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