Art. 23 Artikel 23 – Amtszeit und Entlassung
Art. 23 Artikel 23 – Amtszeit und Entlassung — EMRK
Art. 23 Artikel 23 – Amtszeit und Entlassung — EMRK
Beachte
1. Verfassungsbestimmung: Die Europäische Menschenrechtskonvention ist gemäß BVG BGBl. Nr. 59/1964 mit Verfassungsrang ausgestattet.
2. Die Änderungen des Protokolls Nr. 15 gelten nur für Kandidaten auf Listen, die nach dem Inkrafttreten dieses Protokolls der Parlamentarischen Versammlung gemäß Artikel 22 der Konvention vorgelegt werden (vgl. Art. 8 Abs. 1, BGBl. III Nr. 68/2021).
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 210/1958 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 68/2021
Inkrafttretungsdatum
01. August 2021
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40233924
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Die Richter werden für neun Jahre gewählt. Ihre Wiederwahl ist nicht zulässig.
(2) Die Richter bleiben bis zum Amtsantritt ihrer Nachfolger im Amt. Sie bleiben jedoch in den Rechtssachen tätig, mit denen sie bereits befasst sind.
(3) Ein Richter kann nur entlassen werden, wenn die anderen Richter mit Zweidrittelmehrheit entscheiden, dass er die erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt.
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