Art. 13 Artikel 13 – Recht auf wirksame Beschwerde
Art. 13 Artikel 13 – Recht auf wirksame Beschwerde — EMRK
Art. 13 Artikel 13 – Recht auf wirksame Beschwerde — EMRK
Beachte
Verfassungsbestimmung: Die Europäische Menschenrechtskonvention ist gemäß BVG BGBl. Nr. 59/1964 mit Verfassungsrang ausgestattet.
Anmerkung
Siehe dazu auch:
Art. 144 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930.
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 210/1958 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 30/1998
Inkrafttretungsdatum
01. November 1998
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12016944
Zuletzt nach Updates gesucht am
Sind die in der vorliegenden Konvention festgelegten Rechte und Freiheiten verletzt worden, so hat der Verletzte das Recht, eine wirksame Beschwerde bei einer nationalen Instanz einzulegen, selbst wenn die Verletzung von Personen begangen worden ist, die in amtlicher Eigenschaft gehandelt haben.
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