Art. 12 Artikel 12 – Recht auf Eheschließung
Art. 12 Artikel 12 – Recht auf Eheschließung — EMRK
Art. 12 Artikel 12 – Recht auf Eheschließung — EMRK
Beachte
Verfassungsbestimmung: Die Europäische Menschenrechtskonvention ist gemäß BVG BGBl. Nr. 59/1964 mit Verfassungsrang ausgestattet.
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 210/1958 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 30/1998
Inkrafttretungsdatum
01. November 1998
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12016943
Zuletzt nach Updates gesucht am
Mit Erreichung des heiratsfähigen Alters haben Männer und Frauen gemäß den einschlägigen nationalen Gesetzen das Recht, eine Ehe einzugehen und eine Familie zu gründen.
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