BundesrechtInternationale VerträgeEuropäische MenschenrechtskonventionArt. 1

Art. 1Artikel 1 – Verpflichtung zur Achtung der Menschenrechte

Die Hohen Vertragschließenden Teile sichern allen ihrer Jurisdiktion unterstehenden Personen die in Abschnitt I dieser Konvention niedergelegten Rechte und Freiheiten zu.

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