BundesrechtInternationale VerträgeInternationaler Eisenbahnverkehr – (COTIF)Art. 8

Art. 8Landesrecht

Bei Auslegung und Anwendung des Übereinkommens ist seinem Charakter als internationalem Recht und der Notwendigkeit, die Einheitlichkeit zu fördern, Rechnung zu tragen.

Soweit im Übereinkommen keine Bestimmungen getroffen sind, gilt Landesrecht.

Unter Landesrecht versteht man das Recht des Staates, in dem der Berechtigte seinen Anspruch geltend macht, einschließlich der Kollisionsnormen.

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