BundesrechtInternationale VerträgeInternationaler Eisenbahnverkehr – (COTIF)Art. 7

Art. 7Begriffsbestimmung „Übereinkommen“

Im Folgenden umfasst der Ausdruck „Übereinkommen“ das Übereinkommen selbst, das in Artikel 1 § 4 genannte Protokoll und die in Artikel 6 genannten Anhänge einschließlich ihrer Anlagen.

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