BundesrechtInternationale VerträgeInternationaler Eisenbahnverkehr – (COTIF)Art. 44

Art. 44Übergangsregelung

In den Fällen des Artikels 34 § 7, des Artikels 35 § 4, des Artikels 41 § 1 und des Artikels 42 gilt für bestehende Verträge gemäß den Einheitlichen Rechtsvorschriften CIV, den Einheitlichen Rechtsvorschriften CIM, den Einheitlichen Rechtsvorschriften CUV oder den Einheitlichen Rechtsvorschriften CUI das im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltende Recht weiter.

Entscheidungen
0

Keine verknüpften Entscheidungen zu diesem Paragrafen

Rechtssätze
0

Keine verknüpften Rechtssätze zu diesem Paragrafen