BundesrechtInternationale VerträgeInternationaler Eisenbahnverkehr – (COTIF)Art. 42

Art. 42Erklärungen und Vorbehalte zum Übereinkommen

Jeder Mitgliedstaat kann jederzeit erklären, dass er bestimmte Anhänge zum Übereinkommen in ihrer Gesamtheit nicht anwenden wird. Im Übrigen sind Vorbehalte sowie Erklärungen, einzelne Bestimmungen des Übereinkommens selbst oder der Anhänge nicht anzuwenden, nur zulässig, soweit die Zulässigkeit solcher Vorbehalte und Erklärungen darin ausdrücklich vorgesehen ist.

Vorbehalte oder Erklärungen sind an den Depositar zu richten. Sie werden in dem Zeitpunkt wirksam, an dem das Übereinkommen für den betreffenden Staat in Kraft tritt. Erklärungen, die nach diesem Zeitpunkt abgegeben werden, werden am 31. Dezember des auf die Erklärung folgenden Jahres wirksam. Der Depositar unterrichtet die Mitgliedstaaten.

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