BundesrechtInternationale VerträgeInternationaler Eisenbahnverkehr – (COTIF)Art. 41

Art. 41Kündigung des Übereinkommens

Das Übereinkommen kann jederzeit gekündigt werden.

Will ein Mitgliedstaat kündigen, teilt er dies dem Depositar mit. Die Kündigung wird am 31. Dezember des folgenden Jahres wirksam.

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