Art. 41 Kündigung des Übereinkommens
Art. 41 Kündigung des Übereinkommens — COTIF
Art. 41 Kündigung des Übereinkommens — COTIF
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 225/1985 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 122/2006
Inkrafttretungsdatum
01. Juli 2006
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40197968
Zuletzt nach Updates gesucht am
Das Übereinkommen kann jederzeit gekündigt werden.
Will ein Mitgliedstaat kündigen, teilt er dies dem Depositar mit. Die Kündigung wird am 31. Dezember des folgenden Jahres wirksam.
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