Art. 29 Schiedsvertrag. Gerichtskanzlei
Art. 29 Schiedsvertrag. Gerichtskanzlei — COTIF
Art. 29 Schiedsvertrag. Gerichtskanzlei — COTIF
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 225/1985 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 122/2006
Inkrafttretungsdatum
01. Juli 2006
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40197956
Zuletzt nach Updates gesucht am
Die Parteien schließen einen Schiedsvertrag, der insbesondere
a) den Streitgegenstand,
b) die Zusammensetzung des Gerichtes und die für die Ernennung des oder der Schiedsrichter vereinbarten Fristen und
c) den als Sitz des Gerichtes vereinbarten Ort
bestimmt. Der Schiedsvertrag muss dem Generalsekretär mitgeteilt werden, der die Aufgaben einer Gerichtskanzlei wahrnimmt.
Entscheidungen 0
Keine verknüpften Entscheidungen zu diesem Paragrafen
Rechtssätze 0
Keine verknüpften Rechtssätze zu diesem Paragrafen