BundesrechtInternationale VerträgeInternationaler Eisenbahnverkehr – (COTIF)Art. 26

Art. 26Finanzierung der Ausgaben

Vorbehaltlich der §§ 2 bis 4 werden die nicht durch sonstige Einnahmen gedeckten Ausgaben der Organisation von den Mitgliedstaaten zu zwei Fünfteln auf der Grundlage des Beitragsschlüssels der Vereinten Nationen und zu drei Fünfteln auf der Grundlage der gesamten Länge der Eisenbahninfrastruktur sowie der gemäß Artikel 24 § 1 eingetragenen Linien zur See und auf Binnengewässern getragen. Für Linien zur See und auf Binnengewässern wird nur die Hälfte ihrer Längen berechnet.

Hat ein Mitgliedstaat einen Vorbehalt gemäß Artikel 1 § 6 der Einheitlichen Rechtsvorschriften CIV oder gemäß Artikel 1 § 6 der Einheitlichen Rechtsvorschriften CIM eingelegt, so wird sein Beitrag wie folgt ermittelt:

a) Statt der gesamten Länge der Eisenbahninfrastruktur auf dem Gebiet dieses Mitgliedstaates wird nur die Länge der gemäß Artikel 24 § 2 eingetragenen Eisenbahnstrecken berücksichtigt;

b) der Teil des Beitrages nach dem Schlüssel der Vereinten Nationen wird nur anteilig im Verhältnis der Länge der gemäß Artikel 24 §§ 1 und 2 eingetragenen Linien oder Eisenbahnstrecken zur Gesamtlänge der Eisenbahninfrastruktur auf dem Gebiet dieses Mitgliedsstaates, zuzüglich der Länge der gemäß Artikel 24 § 1 eingetragenen Linien, berechnet; in keinem Falle darf er weniger als 0,01 Prozent betragen.

Jeder Mitgliedstaat trägt mindestens 0,25 Prozent und höchstens 15 Prozent der Beiträge.

Der Verwaltungsausschuss legt fest, welche Aufgaben der Organisation

a) alle Mitgliedstaaten in gleicher Weise betreffen, und welche Ausgaben von allen Mitgliedstaaten nach dem in § 1 genannten Schlüssel getragen werden;

b) nur einen Teil der Mitgliedstaaten betreffen, und welche Ausgaben von diesen Mitgliedstaaten nach dem gleichen Schlüssel getragen werden.

§ 3. gilt entsprechend. Artikel 4 § 3 bleibt unberührt.

Die Beiträge der Mitgliedstaaten zu den Ausgaben der Organisation werden in Form einer Vorauszahlung in zwei Raten bis spätestens 31. Oktober eines jeden der beiden Jahre, die der Voranschlag umfasst, geschuldet. Die Höhe der Vorauszahlungen wird auf der Grundlage der für die beiden Vorjahre endgültig geschuldeten Beiträge festgesetzt.

Mit der Übersendung des Geschäftsberichtes und des Rechnungsabschlusses an die Mitgliedstaaten teilt der Generalsekretär die endgültige Höhe des Beitrags für die beiden abgelaufenen Kalenderjahre sowie die Höhe des Vorschusses für die beiden kommenden Kalenderjahre mit.

Nach dem 31. Dezember des Jahres, in dem die Mitteilung des Generalsekretärs gemäß § 6 erfolgt ist, ist der für die beiden abgelaufenen Kalenderjahre geschuldete Beitrag mit fünf Prozent jährlich zu verzinsen. Hat ein Mitgliedstaat ein Jahr nach diesem Zeitpunkt seinen Beitrag nicht gezahlt, so ist sein Stimmrecht ausgesetzt, bis er seiner Zahlungspflicht nachgekommen ist. Nach Ablauf einer weiteren Frist von zwei Jahren prüft die Generalversammlung, ob die Haltung dieses Staates als stillschweigende Kündigung des Übereinkommens anzusehen ist, wobei sie gegebenenfalls den Zeitpunkt festlegt, in dem die Kündigung wirksam wird.

Im Falle der Kündigung gemäß § 7 oder gemäß Artikel 41 sowie im Falle der Aussetzung des Stimmrechtes gemäß Artikel 40 § 4 Buchst. b) bleiben die fälligen Beiträge geschuldet.

Nicht bezahlte Beiträge werden aus Mitteln der Organisation gedeckt.

Ein Mitgliedstaat, der das Übereinkommen gekündigt hat, kann durch Beitritt wieder Mitgliedstaat werden, vorausgesetzt, dass er die von ihm geschuldeten Beträge gezahlt hat.

Die Organisation erhebt eine Vergütung zur Deckung der besonderen Kosten, die sich aus den in Artikel 21 § 3 Buchst. j) bis l) vorgesehenen Tätigkeiten ergeben. In den Fällen des Artikels 21 § 3 Buchst. j) und k) wird dieser Betrag auf Vorschlag des Generalsekretärs vom Verwaltungsausschuss festgesetzt; im Falle des Artikels 21 § 3 Buchst. l) ist Artikel 31 § 3 anzuwenden.

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