Art. 25 Arbeitsprogramm. Voranschlag. Rechnungsabschluss. Geschäftsbericht
Art. 25 Arbeitsprogramm. Voranschlag. Rechnungsabschluss. Geschäftsbericht — COTIF
Art. 25 Arbeitsprogramm. Voranschlag. Rechnungsabschluss. Geschäftsbericht — COTIF
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 225/1985 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 122/2006
Inkrafttretungsdatum
01. Juli 2006
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40197952
Zuletzt nach Updates gesucht am
Das Arbeitsprogramm, der Voranschlag und der Rechnungsabschluss der Organisation umfassen einen Zeitraum von jeweils zwei Kalenderjahren.
Die Organisation gibt mindestens alle zwei Jahre einen Geschäftsbericht heraus.
Die Höhe der Ausgaben der Organisation wird auf Vorschlag des Generalsekretärs vom Verwaltungsausschuss für jede Haushaltsperiode festgelegt.
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