BundesrechtInternationale VerträgeInternationaler Eisenbahnverkehr – (COTIF)Art. 23

Art. 23Zeitschrift

Die Organisation gibt eine Zeitschrift heraus, die die amtlichen sowie die für die Anwendung des Übereinkommens notwendigen und zweckdienlichen Mitteilungen enthält.

Mitteilungen, die der Generalsekretär auf Grund des Übereinkommens zu machen hat, können gegebenenfalls durch Veröffentlichung in der Zeitschrift erfolgen.

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Rechtssätze
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