Art. 19 Ausschuss für Erleichterungen im Eisenbahnverkehr
Art. 19 Ausschuss für Erleichterungen im Eisenbahnverkehr — COTIF
Art. 19 Ausschuss für Erleichterungen im Eisenbahnverkehr — COTIF
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 225/1985 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 122/2006
Inkrafttretungsdatum
01. Juli 2006
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40197946
Zuletzt nach Updates gesucht am
Der Ausschuss für Erleichterungen im Eisenbahnverkehr
a) befasst sich mit allen Fragen der Erleichterung des Grenzübertritts im internationalen Eisenbahnverkehr;
b) empfiehlt Standards, Methoden, Verfahren und Praktiken betreffend Erleichterungen im internationalen Eisenbahnverkehr.
Der Ausschuss für Erleichterungen im Eisenbahnverkehr ist beschlussfähig (Artikel 13 § 3), wenn ein Drittel der Mitgliedstaaten vertreten ist.
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