BundesrechtInternationale VerträgeInternationaler Eisenbahnverkehr – (COTIF)Art. 19

Art. 19Ausschuss für Erleichterungen im Eisenbahnverkehr

Der Ausschuss für Erleichterungen im Eisenbahnverkehr

a) befasst sich mit allen Fragen der Erleichterung des Grenzübertritts im internationalen Eisenbahnverkehr;

b) empfiehlt Standards, Methoden, Verfahren und Praktiken betreffend Erleichterungen im internationalen Eisenbahnverkehr.

Der Ausschuss für Erleichterungen im Eisenbahnverkehr ist beschlussfähig (Artikel 13 § 3), wenn ein Drittel der Mitgliedstaaten vertreten ist.

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