BundesrechtInternationale VerträgeInternationaler Eisenbahnverkehr – (COTIF)Art. 18

Art. 18Fachausschuss RID

Der Fachausschuss RID entscheidet gemäß Artikel 33 § 5 über Anträge auf Änderung des Übereinkommens.

Der Fachausschuss RID ist beschlussfähig (Artikel 13 § 3), wenn ein Drittel der Mitgliedstaaten vertreten ist.

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