BundesrechtInternationale VerträgeInternationaler Eisenbahnverkehr – (COTIF)Art. 17

Art. 17Revisionsausschuss

Der Revisionsausschuss

a) entscheidet gemäß Artikel 33 § 4 über Anträge auf Änderung des Übereinkommens;

b) prüft die Anträge, die gemäß Artikel 33 § 2 der Generalversammlung zur Entscheidung vorzulegen sind.

Der Revisionsausschuss ist beschlussfähig (Artikel 13 § 3), wenn die Mehrheit der Mitgliedstaaten vertreten ist.

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Rechtssätze
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