BundesrechtInternationale VerträgeAuslieferung (Bosnien-Herzegowina)Art. 9

Art. 9

Verjährung

Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn die Strafverfolgung oder die Vollstreckung der Strafe oder vorbeugenden Maßnahme nach dem Recht eines der beiden Vertragsstaaten verjährt ist.

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