BundesrechtInternationale VerträgeAuslieferung (Bosnien-Herzegowina)Art. 7

Art. 7

Fiskalische strafbare Handlungen

Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn sie wegen einer Handlung begehrt wird, die nach Ansicht des ersuchten Staates ausschließlich eine Verletzung von Abgaben-, Monopol-, Zoll- oder Devisenvorschriften oder von Vorschriften über die Warenbewirtschaftung oder über den Außenhandel darstellt.

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