BundesrechtInternationale VerträgeAuslieferung (Bosnien-Herzegowina)Art. 6

Art. 6

Militärische strafbare Handlungen

Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn sie wegen einer Handlung begehrt wird, die nach Ansicht des ersuchten Staates ausschließlich in der Verletzung militärischer Pflichten besteht.

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