Art. 4 — Auslieferung (Bosnien-Herzegowina)
Art. 4 — Auslieferung (Bosnien-Herzegowina)
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 546/1983
Inkrafttretungsdatum
01. März 1992
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40251539
Zuletzt nach Updates gesucht am
Ablehnung der Auslieferung wegen Asyls oder wegen völkerrechtlicher Verpflichtungen
Die Auslieferung wird nicht bewilligt:
1. wenn die Person, deren Auslieferung begehrt wird, auf dem Gebiet des ersuchten Staates Asyl genießt;
2. wenn die Auslieferung mit Verpflichtungen des ersuchten Staates aus mehrseitigen Übereinkommen nicht vereinbar wäre.
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