Art. 38 — Auslieferung (Bosnien-Herzegowina)
Art. 38 — Auslieferung (Bosnien-Herzegowina)
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 546/1983
Inkrafttretungsdatum
01. März 1992
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40251655
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Schlußbestimmungen
Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden in Wien ausgetauscht.
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