BundesrechtInternationale VerträgeAuslieferung (Bosnien-Herzegowina)Art. 37

Art. 37

Definitionen

(1) Im Sinne dieses Vertrages wird als „Sprache des ersuchenden Staates“ betrachtet:

a) für das Gebiet der Republik Österreich die deutsche Sprache;

b) für das ganze Gebiet der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien die serbokroatische Sprache, die kroatische Schriftsprache, die slowenische und mazedonische Sprache.

(2) Im Sinne dieses Vertrages bedeutet der Ausdruck „vorbeugende Maßnahme“:

a) in der Republik Österreich jede die Freiheit beschränkende Maßnahme, die durch das Urteil eines Strafgerichtes neben oder an Stelle einer Strafe angeordnet wird;

b) in der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien Sicherungs- und Erziehungsmaßnahmen sowie Maßnahmen der Schutzaufsicht im Zusammenhang mit der bedingten Strafnachsicht, die nach dem Strafrecht der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien vorgesehen sind.

(3) Im Sinne dieses Vertrages werden als „Justizbehörden“ betrachtet:

a) in der Republik Österreich die Gerichte, die Staatsanwaltschaften und das Bundesministerium für Justiz;

b) in der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien die ordentlichen Gerichte, die öffentlichen Anklägerschaften und das Bundessekretariat für Justiz und Organisation der Bundesverwaltung.

(4) Im Sinne dieses Vertrages werden als „oberste Polizeibehörden“ betrachtet:

a) in der Republik Österreich das Bundesministerium für Inneres;

b) in der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien das Bundessekretariat für Innere Angelegenheiten.

(5) Ist die Dauer des Vollzuges der vorbeugenden Maßnahme unbestimmt, so ist für die Beurteilung, ob sie mindestens vier Monate (Art. 2 Abs. 2) beträgt, der Zeitpunkt maßgebend, zu dem die Maßnahme nach dem Recht des ersuchenden Staates spätestens aufzuheben ist.

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