Art. 35 — Auslieferung (Bosnien-Herzegowina)
Art. 35 — Auslieferung (Bosnien-Herzegowina)
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 546/1983
Inkrafttretungsdatum
01. März 1992
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40251652
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Durchbeförderung zur Vollstreckung
Die Bestimmungen über die Durchlieferung (Art. 33 und 34) werden sinngemäß auch auf die Überstellung einer Person angewendet, die zur Vollstreckung einer von einem Gericht eines dritten Staates wegen einer strafbaren Handlung ausgesprochenen Freiheitsstrafe oder vorbeugenden Maßnahme durch das Hoheitsgebiet des einen Vertragsstaates in das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates gebracht wird. Dasselbe gilt, wenn eine Person in einem Vertragsstaat verurteilt worden ist und durch das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates zur Vollstreckung in das Hoheitsgebiet eines dritten Staates gebracht wird.
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