Art. 33 — Auslieferung (Bosnien-Herzegowina)
Art. 33 — Auslieferung (Bosnien-Herzegowina)
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 546/1983
Inkrafttretungsdatum
01. März 1992
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40251650
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Durchlieferung
(1) Die Durchlieferung einer von einem dritten Staat an einen Vertragsstaat auszuliefernden Person durch das Gebiet des anderen Vertragsstaates wird unter denselben Bedingungen wie die Auslieferung bewilligt.
(2) Soweit in diesem Vertrag nichts anderes bestimmt ist, gelten seine Bestimmungen auch für die Durchlieferung.
(3) Der ersuchte Staat kann die Durchlieferung ablehnen, wenn das Ersuchen eine Person betrifft, gegen die in diesem Staat ein Strafverfahren anhängig ist oder ein vollstreckbares verurteilendes Erkenntnis vorliegt, oder wenn die Durchlieferung wesentliche Interessen dieses Staates verletzen könnte.
(4) Für die Dauer der Durchlieferung hat der ersuchte Staat die durchzuliefernde Person in Haft zu halten. Er darf sie wegen Handlungen, die vor der Durchlieferung begangen wurden, ohne Zustimmung des ausliefernden Staates weder verfolgen noch an ihr eine Strafe oder vorbeugende Maßnahme vollstrecken.
(5) Die Durchlieferung eigener Staatsangehöriger wird nicht bewilligt.
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