Art. 29 — Auslieferung (Bosnien-Herzegowina)
Art. 29 — Auslieferung (Bosnien-Herzegowina)
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 546/1983
Inkrafttretungsdatum
01. März 1992
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40251646
Zuletzt nach Updates gesucht am
Aufgeschobene, bedingte Übergabe
(1) Der ersuchte Staat kann nach Bewilligung der Auslieferung die Übergabe der auszuliefernden Person aufschieben, um ein Strafverfahren wegen einer anderen strafbaren Handlung gegen sie durchzuführen oder eine durch seine Gerichte wegen einer strafbaren Handlung ausgesprochene Freiheitsstrafe oder angeordnete vorbeugende Maßnahme zu vollstrecken.
(2) Wird die Übergabe aufgeschoben, so kann der ersuchte Staat die auszuliefernde Person auf Ersuchen des ersuchenden Staates diesem zeitweilig zur Durchführung dringender Prozeßhandlungen übergeben. Die Prozeßhandlungen sind im Ersuchen näher zu bezeichnen.
(3) Der ersuchende Staat hält die zeitweilig übergebene Person in Haft und wird sie nach Durchführung der Prozeßhandlung unverzüglich rücküberstellen. Die auf dem Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates verbüßte Haft wird auf die im ersuchten Staat zu verhängende oder verhängte Strafe angerechnet.
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