Art. 28 — Auslieferung (Bosnien-Herzegowina)
Art. 28 — Auslieferung (Bosnien-Herzegowina)
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 546/1983
Inkrafttretungsdatum
01. März 1992
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40251645
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Übergabe der auszuliefernden Person
(1) Im Falle der Bewilligung der Auslieferung teilt der ersuchte Staat mit, wann er zur Übergabe bereit ist. Die Vertragsstaaten pflegen das Einvernehmen über Zeit und Ort der Übergabe und geben anläßlich der Übergabe bekannt, während welcher Zeit sich die auszuliefernde Person in Auslieferungshaft befunden hat.
(2) Die auszuliefernde Person kann entlassen werden, wenn sie nicht innerhalb von 15 Tagen ab dem Tag, an dem der ersuchte Staat zur Übergabe bereit ist, übernommen wird. Nach Ablauf von 30 Tagen nach diesem Tag wird sie jedenfalls aus der Auslieferungshaft entlassen und das Auslieferungsersuchen als gegenstandslos betrachtet.
(3) Wird die Übergabe der auszuliefernden Person wegen ihres Gesundheitszustandes oder sonst aus außergewöhnlichen Gründen verhindert, so werden die Vertragsstaaten einander davon verständigen und nach Wegfall der Hindernisse das Einvernehmen durch Festsetzung eines neuen Zeitpunktes für die Übergabe pflegen, ab dem die in Abs. 2 genannten Fristen zu laufen beginnen.
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