BundesrechtInternationale VerträgeAuslieferung (Bosnien-Herzegowina)Art. 22

Art. 22

Sprache, Legalisierung

Die nach diesem Vertrag gestellten Ersuchen und die beizufügenden Unterlagen werden in der Sprache des ersuchenden Staates abgefaßt. Sie bedürfen keiner Legalisierung. Übersetzungen werden nicht angeschlossen.

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Rechtssätze
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