Art. 21 — Auslieferung (Bosnien-Herzegowina)
Art. 21 — Auslieferung (Bosnien-Herzegowina)
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 546/1983
Inkrafttretungsdatum
01. März 1992
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40251638
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Geschäftsweg
(1) Ersuchen nach diesem Vertrag werden schriftlich gestellt.
(2) Der Schriftverkehr in Auslieferungs- und Durchlieferungssachen findet, sofern in diesem Vertrag nichts anderes bestimmt ist, zwischen dem Bundesministerium für Justiz der Republik Österreich und dem Bundessekretariat für Justiz und Organisation der Bundesverwaltung der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien statt. Der diplomatische Weg wird dadurch nicht ausgeschlossen.
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