BundesrechtInternationale VerträgeAuslieferung (Bosnien-Herzegowina)Art. 15

Art. 15

Verfolgungsvoraussetzungen

Das Fehlen einer nach dem Recht des ersuchten Staates zur Einleitung eines Strafverfahrens notwendigen Erklärung des Verletzten hindert die Auslieferung nicht.

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