BundesrechtInternationale VerträgeAuslieferung (Bosnien-Herzegowina)Art. 14

Art. 14

Ausnahmegerichte

Die Person, um deren Auslieferung ersucht wird, darf im ersuchenden Staat nicht vor ein Ausnahmegericht gestellt werden. Die Auslieferung zur Vollstreckung einer Strafe oder vorbeugenden Maßnahme, die von einem solchen Gericht verhängt worden ist, wird nicht bewilligt.

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