Art. 13 — Auslieferung (Bosnien-Herzegowina)
Art. 13 — Auslieferung (Bosnien-Herzegowina)
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 546/1983
Inkrafttretungsdatum
01. März 1992
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40251630
Zuletzt nach Updates gesucht am
Amnestie
Eine im ersuchten Staat erlassene Amnestie steht der Auslieferung nur entgegen, wenn die Handlung der Gerichtsbarkeit dieses Staates unterliegt.
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