Art. 11 — Auslieferung (Bosnien-Herzegowina)
Art. 11 — Auslieferung (Bosnien-Herzegowina)
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 546/1983
Inkrafttretungsdatum
01. März 1992
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40251628
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Die Auslieferung wegen einer Handlung, die der Gerichtsbarkeit des ersuchten Staates unterliegt, wird nicht bewilligt.
(2) Die Auslieferung kann ungeachtet des Abs. 1 bewilligt werden, wenn sie wegen einer anderen Handlung bewilligt wird und die strafrechtliche Beurteilung aller Handlungen im ersuchenden Staat im Interesse der Wahrheitsfindung, aus Gründen der Strafbemessung oder aus anderen für das Strafverfahren wichtigen Gründen, aus Gründen des Strafvollzuges oder der Resozialisierung der auszuliefernden Person geboten ist.
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