§ 6 Mündliche Übungen
§ 6 Mündliche Übungen — LBVO
§ 6 Mündliche Übungen — LBVO
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 371/1974
Inkrafttretungsdatum
01. September 1974
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12119633
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Mündliche Übungen bestehen aus einer systematischen und zusammenhängenden Behandlung eines im Lehrplan vorgesehenen Stoffgebietes oder eines Themas aus dem Erlebnis- und Erfahrungsbereich des Schülers durch den Schüler (wie Referate, Redeübungen u. dgl.).
(2) Das Thema der mündlichen Übung ist spätestens eine Woche vorher festzulegen.
(3) Mündliche Übungen dürfen nur während der Unterrichtszeit abgehalten werden.
(4) Die mündliche Übung eines Schülers soll in den allgemeinbildenden Pflichtschulen sowie in der Unterstufe der allgemeinbildenden höheren Schulen nicht länger als 10 Minuten, ansonsten nicht länger als 15 Minuten dauern.
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