§ 10 Graphische Leistungsfeststellungen
§ 10 Graphische Leistungsfeststellungen — LBVO
§ 10 Graphische Leistungsfeststellungen — LBVO
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 371/1974 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 35/1997
Inkrafttretungsdatum
01. Februar 1997
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12126770
Zuletzt nach Updates gesucht am
Graphische Leistungsfeststellungen in mathematischen, naturwissenschaftlichen und technisch-fachtheoretischen Unterrichtsgegenständen sind wie schriftliche Leistungsfeststellungen, graphische Leistungsfeststellungen in den übrigen Unterrichtsgegenständen sind wie praktische Leistungsfeststellungen zu behandeln. § 8 Abs. 14 ist sinngemäß anzuwenden.
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