§ 5 Geringfügigkeitsgrenze
§ 5 Geringfügigkeitsgrenze — KIM-V
§ 5 Geringfügigkeitsgrenze — KIM-V
Zuerst erschienen durch
BGBl. II Nr. 230/2022 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 79/2023
Inkrafttretungsdatum
01. April 2023
Außerkrafttretungsdatum
30. Juni 2025
Paragraf-ID
NOR40251816
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Neu vereinbarte Finanzierungen gemäß § 2 Abs. 2 sind nach Maßgabe von Abs. 2 von der Anwendung der Maßnahmen gemäß § 4 ausgenommen, wenn unter Berücksichtigung der Berechnungsvorschriften gemäß § 9 die Summe sämtlicher aushaftender Kreditverbindlichkeiten des Kreditnehmers aus privaten Wohnimmobilienfinanzierungen einschließlich der neu vereinbarten Finanzierung höchstens 50 000 € beträgt (kreditnehmerbezogene Geringfügigkeitsgrenze).
(2) Die Obergrenze für den Anteil der gemäß Abs. 1 ausgenommenen Finanzierungen an allen vom Kreditinstitut neu vereinbarten Finanzierungen gemäß § 2 Abs. 2 beträgt unter Berücksichtigung der Berechnungsvorschriften gemäß § 9 2% (institutsbezogenes Geringfügigkeitskontingent).
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