BundesrechtVerordnungenKreditinstitute-Immobilienfinanzierungsmaßnahmen-Verordnung§ 4

§ 4Obergrenzen

Die Obergrenzen für neu vereinbarte private Wohnimmobilienfinanzierungen betragen:

1. für die Beleihungsquote 90%,

2. für die Schuldendienstquote 40%,

3. für die maximale Laufzeit 35 Jahre.

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