BundesrechtVerordnungenKreditinstitute-Immobilienfinanzierungsmaßnahmen-Verordnung§ 11

§ 11In- und Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. August 2022 in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2025 außer Kraft. Sie ist auf Finanzierungen anzuwenden, die zwischen dem 1. August 2022 und dem 30. Juni 2025 neu vereinbart werden. Der erste Durchrechnungszeitraum ist abweichend von § 3 Z 3 der Zeitraum von 1. August 2022 bis 31. Dezember 2022. Der dem ersten Durchrechnungszeitraum vorangegangene Durchrechnungszeitraum ist der Zeitraum von 1. März 2022 bis 31. Juli 2022.

(2) § 2 Abs. 1 und 2, § 3 Z 2 bis 6, § 5, § 6, § 7 Abs. 1 bis 3, § 8 Abs. 2, § 9 Abs. 1 und 3 sowie § 10 Abs. 2 bis 6 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 79/2023 treten mit 1. April 2023 in Kraft. Vor dem 1. April 2023 neu vereinbarte Zwischenfinanzierungen gelten auch danach als Finanzierungen im Anwendungsbereich dieser Verordnung gemäß § 2 Abs. 2.

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