§ 644 D. Besondere Bestimmungen, betreffend bedingte Verurteilung, bedingte Entlassung, bedingte Begnadigung und Jugendsachen
§ 644 D. Besondere Bestimmungen, betreffend bedingte Verurteilung, bedingte Entlassung, bedingte Begnadigung und Jugendsachen — Geo.
§ 644 D. Besondere Bestimmungen, betreffend bedingte Verurteilung, bedingte Entlassung, bedingte Begnadigung und Jugendsachen — Geo.
Anmerkung
1. In der Überschrift statt ,,bedingte Verurteilung'' richtig: ,,bedingte Strafnachsicht'', siehe § 43 ff StGB; statt ,,bedingte Begnadigung'' richtig: ,,Begnadigung mit der Wirkung einer bedingten Strafnachsicht'', siehe §§ 507 ff StPO (idF Art. I Z 2 BGBl. Nr. 816/1993); statt ,,Jugendsachen'' richtig: ,,Jugendstrafsachen'',
siehe § 1 Z 4 JGG, BGBl. Nr. 599/1988;
2. Im Text sind die Begriffe ,,bedingte Verurteilung'' und ,,bedingte Begnadigung'' ebenfalls laut Anmerkung 1 zu ersetzen; weiters ist bei ,,Jugendgerichtsgesetzes'' zu ergänzen: ,,1988'', siehe BGBl. Nr. 599/1988.
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 264/1951 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 469/2013
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2014
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40160409
Zuletzt nach Updates gesucht am
Die besonderen Bestimmungen, welche die Vorschriften über bedingte Verurteilung, bedingte Entlassung und bedingte Begnadigung sowie die zur Durchführung des Jugendgerichtsgesetzes erlassenen Vorschriften über Gegenstände dieser Geschäftsordnung enthalten, bleiben, soweit sie nicht schon früher außer Wirksamkeit getreten sind (Art. II B Z 3, 4, 5 der Einführungsbestimmungen zur Verordnung BGBl. Nr. 74/1930) oder hierüber in dieser Verordnung Vorschriften enthalten sind, unberührt.
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