BundesrechtVerordnungenGeschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz§ 612

§ 612Verzeichnisse der Beweisgegenstände bei den Gerichten ohne Verwahrungsstelle

Alle Gegenstände, die von einem Gericht, bei dem keine Verwahrungsstelle (§ 614) besteht, im Laufe eines strafgerichtlichen Verfahrens in Verwahrung genommen, aber nicht nach § 610 Abs. 1 als Beilagen zum Akte gelegt werden, sind vom Vorsteher der Geschäftsstelle in ein für jede Strafsache gesondert anzulegendes Verzeichnis einzutragen. In dem Verzeichnis sind die einzelnen Beweisgegenstände, der Ort der Aufbewahrung, die Ordnungsnummern und der Inhalt der darüber getroffenen Verfügungen sowie Tag und Art ihrer Durchführung anzuführen. Die Eintragungen in das Verzeichnis sind mit Tintenstift unter Herstellung einer Durchschrift zu machen; die Urschrift ist unter einer besonderen Ordnungsnummer zum Strafakt zu nehmen, die Durchschrift verbleibt beim Vorsteher der Geschäftsstelle. Der Richter vermerkt den Inhalt der über die Gegenstände getroffenen Verfügungen auf der im Akt befindlichen Urschrift. Der Vorsteher der Geschäftsstelle trägt auf Grund der schriftlichen richterlichen Verfügung Tag und Art ihrer Durchführung in der Durchschrift des Verzeichnisses ein. Der richterliche Beschluß ist dem Verzeichnis anzuschließen. Werden Gegenstände ausgefolgt, so ist die Empfangsbestätigung auf die Durchschrift des Verzeichnisses zu setzen oder ihr beizulegen. Die Durchschriften sind vom Vorsteher der Geschäftsstelle mit fortlaufenden Nummern zu versehen und versperrt zu verwahren. (§ 270).

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