BundesrechtVerordnungenGeschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz§ 594

§ 594Verwahrnisse von Untersuchungshäftlingen

Bei Untersuchungshäftlingen sind die ihnen abgenommenen Gegenstände dem Gericht durch Vorlegen einer Abschrift des im Standblatt enthaltenen Verzeichnisses bekanntzugeben. Der mit der Strafsache befasste Richter hat das Verzeichnis zu prüfen. Sind darin Gegenstände angeführt, die als Beweismittel zu behandeln sind, dem Verfall unterliegen oder wegen ihrer Bedenklichkeit (§ 375 StPO) in gerichtliche Verwahrung zu nehmen sind, so hat er ihre Verwahrung nach den für die Verwahrung von Beweisgegenständen geltenden Vorschriften (§§ 609 bis 619) zu verfügen. Befinden sich unter den Verwahrnissen eines Häftlings Bargeld oder andere Wertgegenstände, die zur Sicherung eines allfälligen Anspruches des Bundes auf Ersatz der Kosten des Strafverfahrens oder auf Zahlung einer Geldstrafe dienen können (§ 5 Abs. 2 GEG 1962), so hat der Richter anzuordnen, dass sie ohne Bewilligung des Gerichts nicht ausgefolgt werden dürfen.

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